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ARBEITNEHMER LOHNSTEUERHILFEVEREIN NEUMÜNSTER e.V.

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Neufassung der Satzung
Beschluss vom 07.10.2023

§ 1    Name, Sitz und Arbeitsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen

ARBEITNEHMER LOHNSTEUERHILFEVEREIN NEUMÜNSTER e.V.

und hat seinen Sitz in Neumünster. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Ort der Geschäftsleitung ist Stapelfeld.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Arbeitsgebiet des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Verein leistet seinen Mitgliedern Beratung und tätige Hilfe in allen Angelegenheiten ihrer Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 4 Ziffer 11 des Steuerberatungsgesetzes.

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung für Personen mit Einkünften und Versorgungsansprüchen aus unselbständiger Arbeit.

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur Personen werden, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 dieser Satzung erfüllen und die Hilfeleistung des Vereins in Anspruch nehmen, sowie Mitarbeiter, derer sich der Verein laut Mitarbeitervertrag zur Erfüllung seines satzungsgemäßen Auftrages bedient.

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Hilfeleistung in allen Lohnsteuersachen gemäß § 2 Ziffer 1 dieser Satzung. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

§ 4  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss durch den Verein.

  1. Die Kündigung ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss bis zum 31. 12. des Jahres dem Vorstand oder der Beratungsstelle vorliegen.

  1. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt oder wenn es sich seiner Mitwirkungspflicht bei Erfüllung des Vereinszwecks entzieht oder mit dem Jahresbeitrag trotz mehrmaliger Anmahnung über den 30. September des Kalenderjahres hinaus im Rückstand ist.

  1. Der Ausschluss kann vor ordentlichen Gerichten angefochten werden.

§ 5  Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Jahresmitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer richten sich nach der Beitragsordnung des Vereins. Die Aufnahmegebühr und der Jahresmitgliedsbeitrag werden durch den Vorstand festgesetzt. Beitragsänderungen sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn des neuen Beitragsjahres unter Berücksichtigung der Frist laut§ 4 Ziff. 2 der Satzung mitzuteilen.

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten, unabhängig vom Beitrittsdatum. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Der Folgebeitrag ist am 30. September jeden Jahres fällig. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein weiterer Beitrag erhoben.

§ 6    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

§ 7    Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. zwei Stellvertretern.

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

  1. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse aus.

  1. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.

  1. Wenn die Entwicklung der Vereinsgeschäfte es erfordert, kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer oder Bevollmächtigte bestellen.

§ 8    Mitgliederversammlung

  1. Die    Mitgliederversammlung beschließt in allen   wesentlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Satzungsänderungen
    3. Entlastung des Vorstands, nach Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
    4. Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder mit deren Angehörigen schließt
    5. Auflösung des Vereins.
       
  1. Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Feststellung der Geschäftsprüfung stattzufinden. Jedes Mitglied ist hierzu mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.

  1. Über jede Versammlung ist vom Protokollführer ein Versammlungsprotokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen. Wahl­ und Abstimmungsergebnisse sind danach durch Aushang in den Beratungsstellen des Vereins bekanntzugeben.

  1. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  1. §§ 32 und 33 BGB finden Anwendung.

§ 9     Leitung von Beratungsstellen

  1. Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.

  1. Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer Beratungsteile nur Personen bestellen, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens hauptberuflich tätig gewesen sind (§ 23 Abs. 3 StBerG). Dieses gilt nicht für in § 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen. Der Beratungsstellenleiter darf in seiner Beratungsstelle auch Personen beschäftigen, die nicht die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen.

  1. Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung laut§ 8 StBerG auszuüben.

  1. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt. Hierzu gelten insbesondere § 46 Abs. 4 Abgabenordnung sowie §§ 26 Abs. 2 und 163 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz.

  1. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den Ziffern 3 und 4 dieses § bezeichneten Pflichten anzuhalten.

§ 10   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

  1. Die Liquidation führt der amtierende Gesamtvorstand durch. Das Vereins­ vermögen fällt an das Behindertenwerk (Beschützende Werkstatt) in Neumünster.

§ 11  Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist am Sitz des Vereins.

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