Beratungsbefugnis
Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine § 4 Abs. 11 Steuerberatungsgesetz
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für Ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen bieten, wenn diese
a) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes) erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 Euro, nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Beratungsbefugnis für den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
Beratungsbefugnis hinsichtlich der Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit Kinderbetreuungskosten.
Übungsleiterpauschale bis 3.000 Euro.